CNS GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CNS GMBH (haftungsbeschränkt), 14548 Schwielowsee zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unter-nehmern (Stand 1. März 2012)

1. Geltungsbereich, Schriftform

1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Vertragsab-schlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ge-schäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen; sie finden keine Anwendung.

(2) Alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, einer Ergänzung oder Änderung des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder per E-Mail von uns bestätigt werden. Unsere Vertreter oder Reisenden sind nicht befugt, rechtswirksame Erklärungen abzugeben.

(3) Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber, insbesondere Mahnungen, Mängel-anzeigen und Kündigungen, haben schriftlich zu erfolgen.

2. Angebote und Vertragsabschluss, Abtretung

(1) Angebote unseres Unternehmens erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektroni-scher Form – überlassen haben.

(2) Ein Vertrag mit uns kommt nur zu Stande, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein uns erteilter Auftrag durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per Post oder E-Mail von uns angenommen wird oder die beauftragte Leistung erbracht wird. Bei schriftlicher Angebotsabgabe beginnt diese Frist mit dem in dem Angebot genannten Ausstellungsdatum.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig.

(4) Unterlagen, wie z.B. Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Be-rechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Pro-duktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern Leistungsbeschreibungen.

(5) Wir behalten uns ausdrücklich an den in Ziff. 2 Abs. 3 genannten Unterlagen Ei-gentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die-se Unterlagen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen, zu bearbeiten, Dritten zur Verfügung zu stellen oder in einer sonsti-gen Weise zu verwenden bzw. zu verwerten, welche unseren Interessen zuwider läuft.

(6) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträ-gen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich – EXW (ex works) 14548 Schwielowsee, ge-mäß INCOTERMS 2010, ICC Publikation Nr. 715 ED.

(2) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise. Preise ohne Währungsbezeichnung gelten immer in EURO, ansonsten in der angegebenen Währung und jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung oder sonstigen Leis-tungserbringung, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen ferner sämtliche Steu-ern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats- bzw. Legalisierungsgebühren, die gege-benenfalls auch nach einem anderen Recht als dem deutschen Recht erhoben werden. Handelsübliche Verpackung ist im Preis inbegriffen. Eine vom Kunden ge-wünschte Spezialverpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Versicherung, Versand und Transport erfolgen auf Kosten des Kunden.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, bei Verträgen mit einer Ver-tragsdauer von mehr als 12 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen, Erhö-hungen von Versicherungsprämien oder Kfz-Betriebskosten und im Falle der Ver-änderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern oder Abgaben zu erhöhen. Das gleiche gilt, wenn sich bei auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichte-ten Verträgen unsere Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Grün-den um mehr als vier Monate verzögert. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht.

4. Liefer- und Ausführungskonditionen und -fristen, Teilleistungen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind ausdrücklich zu vereinbaren und bestehen andernfalls als solche grundsätzlich nicht. Von uns genannte voraussichtliche Lie-fertermine sind nicht verbindlich.

(2) Unsere Lieferungen erfolgen EXW (ex works) gem. den nach Ziff. 3 Abs. 1 maßgebenden INCOTERMS. Wir verpacken die Ware nach handelsüblichen Maß-stäben und wählen die Verpackung der Ware unter Ausschluss jeder Haftung aus.

(3) Für die Einhaltung verbindlicher Liefertermine und -fristen gilt der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes (EXW (ex works) gem. den nach Ziff. 3 Abs. 1 maßgebenden INCOTERMS).

(4) Bei Überschreitungen der vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen (Leis-tungsfristen) ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Leistung aufgefor-dert hat.

(5) Beruht die Leistungsverzögerung auf einem außergewöhnlichen Ereignis, das wir auch bei Anwendung der uns zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer im Einzelfall angemessenen Anlaufzeit. Auf eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist können wir uns nur berufen, wenn wir unsere Behinderung dem Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt haben. Eine Verlängerung der vereinbar-ten Leistungsfrist tritt jedoch nicht ein, soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, sich unter den Voraussetzungen des Absatzes (4) von dem Vertrag zu lösen. Zu außergewöhnlichen Ereignissen rechnen auch Maßnahmen eines Arbeitskampfes, nicht vorhersehbare Störungen in unseren Betriebsanlagen, Maschinen, in der Energie- und Materialversorgung u. ä. sowie insbesondere die Fälle, in denen wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von einem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden.

(6) Wird in Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses i. S.v. Abs. 5 oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen die Leistung unmöglich oder un-zumutbar, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurück-zutreten, sofern wir die Behinderung dem Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt haben.

(7) Wir behalten uns vor, die bestellte Ware in Teillieferungen und beauftragte Ar-beiten in Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir sind berechtigt, für Teilleistungen Teilrechnungen zu erstellen.

5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart oder sich aus unserer Auftragsbestätigung ergibt, sind sämtliche Zahlungen des Kunden am Deutschen Sitz von CNS zu be-zahlen und wird unser Zahlungsanspruch mit Zugang unserer Rechnung fällig. Sämtliche Zahlungen haben bis zum 15. des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats bei uns eingehend ohne Abzug zu erfolgen. Mit Ablauf dieses Tages kommt der Kunde automatisch in Verzug. Wir berechnen Verzugszinsen in gesetz-licher Höhe sowie 5,00 Euro für jedes Mahnschreiben. Wir sind jedoch berechtigt, einen uns entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

(2) Auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden, sind wir berechtigt, Zah-lungen gem. §§ 367 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.

(3) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Der Kunde trägt Diskont- und Wechsel- sowie sonstige Bankspesen. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst oder treten die Voraussetzungen einer An-spruchsgefährdung ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf laufende Schecks oder Wechsel die gesamte Grundforderung sofort fällig zu stellen oder geltend zu machen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, von uns anerkannt oder unstreitig sind.

(5) Kommt der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen in Zahlungsverzug, ruht unsere Leistungsverpflichtung nebst Haftung bis zum Eingang des rückständigen Betrages bei uns, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragslaufzeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.

6. Gefahrübergang, Lagergebühren

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung un-serer Leistung/en und oder des Liefergegenstandes geht auf den Kunden nach Maßgabe der Regelung EXW (ex works) gem. den nach Ziff. 3 Abs. 1 maßgeben-den INCOTERMS und soweit die Ware nicht an unseren Geschäftsräumen ausge-liefert wird, in dem Zeitpunkt der Übergabe (auch an eine Transportperson) oder, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt unseres Ange-botes der Übergabe auf den Kunden über.

(2) Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben, sind wir berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffendes Liefergegenstandes für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen.

7. Anspruchsgefährdung

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechte-rung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden, oder stellt sich her-aus, dass in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder dass der Kunde die eidesstattliche Versicherung über seine Vermö-gensverhältnisse abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu ergangen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürg-schaft zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen binnen angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag zu kündigen. Wei-tergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8. Haftung für Mängelfreiheit

(1) Der Kunde hat zur Erhaltung seiner Mängelgewährleistungsansprüche die von uns gelieferten Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt der Ware auf ihre ord-nungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie mit einer Beschreibung des gerügten Mangels geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; die Be-weislast für die Verborgenheit der Mängel trägt der Kunde.

(2) Wir sind nur für solche Mängel gewährleistungspflichtig, die nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind und die die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Arbeiten an der Ware ohne unsere Einwilligung durchgeführt hat oder wenn unsere Installationsbedingungen, Betriebs- und Wartungsanweisungen, insbesondere im Hinblick auf den von uns jeweils empfohlenen Einsatzzweck des Liefergegenstandes und die hiermit verbundene Kombination des Liefergegenstan-des einer zweckgebundenen Auswahl von Produkten, nicht eingehalten worden sind und der Mangel hierauf beruht.

(3) Soweit ein Mangel eines Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt.

(4) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Ge-währleistung. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Dies gilt weiter nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des gebrauchten Gegenstandes übernommen haben. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus § 479 BGB bleiben unberührt.

(5) Erbringen wir Leistungen bei der Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein bzw. ohne, dass ein Mangel nachweisbar oder uns zuzurechnen ist, so können wir hierfür Vergütung nach Maßgabe unserer Listenpreise (Ziffer 3) verlangen.

(6) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Beseitigung der Mängel in an-gemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde hat uns hierfür nach vorheriger Ab-stimmung Zugang zu seinen Anlagen zu gewähren. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir dem Kunden zumutbare Lösungen aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Die Mängelbeseitigung kann nach unserer Wahl beim Kunden vor Ort, in unseren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erfolgen.

(7) Erst wenn die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zweimal fehlschlägt, verwei-gert wird oder nicht innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine ent-sprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprü-che des Kunden wegen des Mangels gegen uns bestehen nur im Rahmen von Ziffer 9 dieser Bedingungen.

(8) Die Gewährleistungsfrist für Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt und Minderung beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen des Mangels beträgt, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, zwei Jahre, im Übrigen ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.

9. Schadensersatzhaftung

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es ist eine we-sentliche Vertragspflicht für die Vertragsdurchführung (Kardinalpflicht) verletzt. Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haften wir in jedem Fall nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(2) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt; ebenso die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungs-gesetz.

(3) Wir übernehmen keine Haftung für Personen- und Sachschäden aufgrund von Veränderungen am Liefergegenstand, die der Kunde oder ein Dritter nach Liefe-rung ohne unsere schriftliche Zustimmung vornimmt. Wir haften darüber hinaus nicht für Personen- und Sachschäden, wenn der Liefergegenstand an einem nicht vor Zutritt durch Kinder und Unbefugte geschützten Ort aufgestellt wird. Der Kunde stellt uns bezüglich etwaiger Haftungsansprüche Dritter frei.

(4) Vorstehende Haftungsbegrenzung in Abs. 1 bis 4 gilt auch im Falle des Ver-schuldens eines unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Rücktritt vom Vertrag

Erbringt eine Vertragspartei die ihr obliegende Leistung nicht oder nicht vertrags-gemäß (Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) kann die jeweils andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist beseitigt worden ist. Bei Mangelhaftigkeit gelten darüber hinaus die Regelungen in Ziffer 8 Abs. 6.

11. Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Verträge über Dauerschuldverhältnisse für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich über den vorgenannten oder den vereinbarten Zeitraum hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jewei-ligen Zeitraumes gekündigt wird.

(2) Bei Umzug des Kunden sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Ver-tragsobjektes kann der Kunde Dauerschuldverhältnisse außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(3) Dauerschuldverhältnisse können von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden, wenn
a) über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröff-net
wird oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird;
b) eine Vertragspartei die ihr obliegende Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) erbringt und die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht beseitigt wird oder wieder-holt erfolgt;
c) andere wichtige Umstände eintreten, die das Vertragsverhältnis so gewichtig stö-ren, dass dem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn sich der Kunde bei regelmäßigen monatlichen Zahlungen mit zwei Monatsraten in Verzug befindet.

12. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

(1) Bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bleiben die gelieferten Gegenstände unser Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegen-standes durch den Kunden ist bis zur Bezahlung unzulässig.

(2) Wird unser Liefergegenstand Gegenstand verarbeitet, so wird die Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des ge-lieferten Gegenstandes mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache anteilig zu.

(3) Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand, gleich in welchem Zustand, von dem Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die für ihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen einschließlich Forderungen aus hier-für begebenen Wechseln oder Schecks gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit al-len Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Na-men einzuziehen. Gerät der Kunde mit der Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Verzug oder liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgefährdung vor, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu wi-derrufen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offen zu legen und uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünf-te zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschließlich etwaiger Schecks und Wechsel) an uns herauszugeben. Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung verbunden sind, trägt der Kunde.

(4) Wir können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände vom Kunden herausverlangen, wenn wir zuvor gem. Ziffer 10 vom Vertrag zurückgetre-ten sind.

(5) Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich – in Eilfällen fernmündlich mit nach-folgender schriftlicher Bestätigung – mitzuteilen und uns ins jeder Weise bei unserer Intervention gegen Dritte zu unterstützen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Kunde.

(6) Sollte der Wert aller uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Siche-rungsrechte die Höhe der gesicherten Forderung mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden freizugeben.

13. Beweislast

Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Beweislastregelungen unberührt.

14. Allgemeines

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. Unser Geschäfts-sitz ist Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch befugt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, sofern nicht gesetzliche Regelungen eingreifen, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

15. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bei Dauerschuldverhältnissen behalten wir uns vor, die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern oder durch die Einführung zusätzlicher Bestimmungen zu ergänzen. Die Änderungen oder Ergänzungen werden wir dem Kunden schriftlich bekannt geben. Sie gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungs- und Ergänzungsmitteilung widerspricht. Der Kunde wird in der Änderungs- und Ergänzungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung der Folgen des Ablaufs der sechswöchigen Frist und der damit verbundenen Anerkennung hingewiesen.

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